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   BGH, 18.03.1957 - III ZR 150/55   

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https://dejure.org/1957,1671
BGH, 18.03.1957 - III ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1671)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1957 - III ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1671)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1957 - III ZR 150/55 (https://dejure.org/1957,1671)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.09.1954 - III ZR 261/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1957 - III ZR 150/55
    Das Oberlandesgericht, dessen erstes klagabweisendes Berufungsurteil von dem jetzt erkennenden Senat mit Urteil vom 20. September 1954 - III ZR 261/53 - aufgehoben worden war, hat auf Grund der erneuten Verhandlung die Klage wiederum abgewiesen.
  • BGH, 27.10.1966 - III ZR 132/65

    Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich geringer Höhenunterschiede im Plattenbelag

    So hat, v/orauf auch die Revision hinweist, der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18«, März 1957 - III ZR 150/55 - (VRS 12, 407) entschieden, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlange nicht, daß der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße völlig frei von Mängeln sei und keine Unebenheiten aufv/oiso, da so weitgehende Anforderungen den Verkehrsoicherungspflichtigcn nicht zumutbar seien.
  • BGH, 29.06.1995 - III ZR 196/94

    Haftung der Gemeinde für Schäden durch einen aus dem Erdreich ragenden

    Denn sie verneint eine Schadensersatzpflicht des Straßenverkehrssicherungspflichtigen nicht wegen mangelnden Verschuldens, sondern deswegen, weil bei Fehlen sonstiger weiterer gefahrerhöhender Umstände die Unfallgefahr als so geringfügig zu bewerten ist, daß der Zustand der Straße trotz der kleinen Bodenunebenheit als (noch) verkehrssicher einzustufen ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 1957 - III ZR 150/55 - VersR 1957, 371).
  • BGH, 02.06.1958 - III ZR 20/57

    Rechtsmittel

    Straßen ohne jede Unebenheit zu bauen und in diesem Zustand zu erhalten oder überhaupt völlig gefahrlose Straßen herzustellen; jeder Straßenbenutzer muß mit geringfügigen Unebenheiten im Straßenpflaster rechnen und selbst darauf achten (vgl. BGH III ZR 261/53 v. 20.9.54 = VRS 7, 412; III ZR 150/55 v. 18.3.57 = VRS 12, 407; III ZR 207/56 v. 30.9.57).
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